Es handelt sich bei ihm um eine neutrale Person, welche am besagten Tag ebenfalls vor Ort war und einen Teil der Geschehnisse von ihrem Fahrzeug aus selbst beobachten konnte. C.________ schilderte diese Geschehensabläufe im Wesentlichen in nachvollziehbarer Weise und versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder zu entlasten. Er hinterfragte auch seine eigenen Aussagen kritisch, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht (pag. 266, Z. 2 ff.; pag. 268, Z. 22 ff.). C.________ gab ferner an, dass er vor Ort nervös und ihm übel gewesen sei bzw. er den «zweiten Teil» (nach dem Anruf an die Polizei) wie in Trance erlebt habe (pag. 266, Z. 2 ff.; pag. 268, Z. 37 ff.).