Die Aussagen von C.________ wiesen nach dem Gesagten einige kleine Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, welche für das vorliegende Verfahren aber nicht von wesentlicher Bedeutung sind und auch keine berechtigten Zweifel an seinen übrigen Aussagen aufkommen lassen. C.________ schilderte gegenüber der Polizei seine am besagten Tag gemachten Beobachtungen und ergänzte diese in detailreicher Weise anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Es handelt sich bei ihm um eine neutrale Person, welche am besagten Tag ebenfalls vor Ort war und einen Teil der Geschehnisse von ihrem Fahrzeug aus selbst beobachten konnte.