268, Z. 13 ff.). Er habe es so empfunden, dass das Mädchen verglichen mit seiner Grösse oder dem Alter relativ «zügig» unterwegs gewesen sei (pag. 268, Z. 15 ff.). Sichere Rückschlüsse auf die effektiv gefahrene Geschwindigkeit lassen sich aus seinen Aussagen noch keine ziehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Geschwindigkeit eines fahrenden bzw. herannahenden Fahrzeugs für die Insassen stehender Fahrzeuge nur schwer abschätzbar ist. Dass sich C.________ an Vergleichsgrössen, wie etwa an der Abfahrt vom Bantiger, orientierte (pag. 268, Z. 13 ff.), ist daher nachvollziehbar. Die Aussagen von C.___