Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte das eigentliche Abbiegemanöver noch nicht begonnen hatte bzw. dieses zumindest noch nicht so weit fortgeschritten war, da der Lastwagen mit Anhänger dem beim «kein Vortritt» wartenden C.________ ansonsten die Sicht auf das herannahende Mädchen versperrt hätte und er dieses damit nicht vor dem Unfall hätte sehen können. C.________ gab vor Ort sodann zu Protokoll, dass er den eigentlichen Unfall unter dem Lastwagen hindurch habe beobachten können (pag. 121). Solches scheint mit Blick auf die Karosserie bzw. die Zusammensetzung des Lastwagens nur schwer nachvollziehbar.