66 Foto, unten) und Nr. 31 (pag. 67, Foto unten) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wählte er zwar die Fotografie Nr. 31 (pag 67, Foto unten), war sich dessen aber nicht ganz sicher («Das ist das, was ich am ehesten in Erinnerung habe, aber einfach schwach. Wenn ich etwas sagen müsste, würde ich Foto Nr. 31 sagen»; pag. 267, Z. 25 ff.). Die besagte Fotografie zeigt den Lastwagen des Beschuldigten, wie er sich mit der Fahrerkabine bereits über dem Rand des Trottoirs befindet bzw. kurz bevor er das Trottoir mit der ersten Lenkachse (fahrerseitig) befährt und anschliessend mit dem Mädchen kollidierte.