267, Z. 17 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte – als C.________ das Mädchen erblickte – seine Geschwindigkeit bereits verlangsamt und auch den linken Richtungsblinker bereits gesetzt hatte. Ansonsten hätte C.________ kaum ahnen können, dass der Beschuldigte links abbiegen will und es mit dem herannahenden Mädchen allenfalls zu einer Kollision komme (pag. 121; pag. 269, Z. 7 ff.). C.________ konnte allerdings nicht mit Sicherheit sagen, wo genau der Lastwagen war, als er (C.________) das Mädchen erstmals sehen konnte. Auf Vorhalt der Fotografien Nr. 29 (pag. 65, Foto unten), Nr. 30 (pag. 66 Foto, unten) und Nr. 31 (pag.