Wesentlich sind seine Hinweise, wonach er (C.________) das herannahende Mädchen bereits vor der Kollision gesehen habe, dieses «recht zügig» gefahren sei und er noch befürchtet habe, dass es nicht reiche und zu einer Kollision komme (pag. 121). Diese Aussagen wiederholte C.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er etwa zu Protokoll, dass er den Lastwagen habe kommen und gleichzeitig das Kind auf dem Zweirad in Richtung Unterführung habe herunterfahren sehen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass dieses «Schuss» habe (pag. 267, Z. 7 ff.). Es sei ihm der Gedanke gekommen, dass die beiden aufeinandertreffen würden, wenn es so weitergehe (pag. 267, Z. 17 f.).