Es besteht daher kein Anlass, die (ohnehin unbestrittenen) Aussagen in Zweifel zu ziehen. R.________ ist bei der Anfahrt des Beschuldigten nichts Spezielles aufgefallen. So schilderte er seine Beobachtungen, wonach die Anfahrt des Beschuldigten wie gewohnt erfolgt sei. Der Beschuldigte habe verlangsamt, sei aber immer gefahren bzw. gerollt. Dies würden die Chauffeure so machen, damit sie in der leicht ansteigenden Toreinfahrt nicht halten müssten. R.________ bestätigte, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe. Er selber habe sich kurz abgewandt, um das Tor zu öffnen.