11.3 Konkrete Beweiswürdigung Wie in Ziff. 11.2 hiervor bereits angetönt, sind die von R.________ geschilderten Beobachtungen grundsätzlich unbestritten. Es handelt sich bei ihm um einen Mitarbeiter der O.________ AG, welcher am 21. November 2018 Dienst an der Loge hatte. R.________ schilderte gegenüber der Polizei seine am besagten Tag gemachten Beobachtungen ohne erkennbare Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Er versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder zu entlasten. Es besteht daher kein Anlass, die (ohnehin unbestrittenen) Aussagen in Zweifel zu ziehen.