R.________ schilderte den grundsätzlich unbestrittenen Ablauf des Unfalls bzw. die von ihm beobachteten Szenen. Seinen Aussagen kommt damit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. C.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren als Zeuge vorgeladen und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt. Dabei erhielt auch die Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, womit dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten Genüge getan ist. Die im Vorverfahren gemachten Aussagen sind demnach verwertbar. 11.3 Konkrete Beweiswürdigung