Die Aussagen der Auskunftspersonen im Vorverfahren erfolgten nicht parteiöffentlich, womit sich vorweg die Frage der Verwertbarkeit stellt. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von