127 ff.), der Vorinstanz (pag. 186 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 263 f.; pag. 270 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die bis anhin gemachten Aussagen eingehend und korrekt zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 211 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 263 ff.).