): Beim Beschuldigten wurden im Unfallzeitpunkt keine Auffälligkeiten festgestellt. Er wurde auf sämtliche bewusstseinsverändernde Stoffe (inkl. Alkohol) negativ getestet (pag. 119). Auch gab es keine Hinweise auf fehlenden Schlaf. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln. 10.2 Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von R.________ (als Auskunftsperson, pag. 120) und C.________ (als Auskunftsperson, pag. 121; als Zeuge, pag. 265 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei (pag. 122 ff.), der Staatsanwaltschaft (pag. 127 ff.), der Vorinstanz (pag.