Rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 8. Februar 2019; pag. 96 ff.). Aus medizinischer Sicht ist klar, dass die schweren Kopfverletzungen (Überrollen des Kopfes) die Todesursache darstellen. Beim Entstehen der Verletzungen hat †I.________ noch gelebt. Es ist von einem Unfalltod auszugehen. Die entsprechenden Berichte sind detailliert und klar verfasst. Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Protokoll Blutentnahme und ärztliche Untersuchung des Beschuldigten (pag. 111 ff.): Beim Beschuldigten wurden im Unfallzeitpunkt keine Auffälligkeiten festgestellt.