Es ergibt sich daraus nicht klar, ob der Beschuldigte bei seiner Anfahrt auf der N.________ das zeitversetzt fahrende Mädchen hätte sehen können. Allerdings kommt es vor allem auf die Situation am Ende besagter Animationen respektive auf das eigentliche Abbiegemanöver und die entscheidende Endphase (Befahren des Trottoirs) an. Auch betreffend diese Endphase lassen sich keine konkreten Schlüsse ziehen. Sodann kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Mädchen auf dem Fahrrad von Beginn weg mit gleichbleibender Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, zumal es zunächst noch auf den fraglichen Streckenabschnitt der N.________ einbiegen musste.