Wie weit der ca. 20 cm nach vorne gezogene Seitenvorhang die Sicht des Fahrers beeinflusst und somit direkten Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt habe, könne nicht beurteilt werden. Der Auswertung des Fahrtenschreibers ist sodann zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit des Lastwagens bei Beginn des Abbiegemanövers 13 km/h, diejenige im Kollisionszeitpunkt 8 km/h betragen haben dürfte (pag. 32). Die Geschwindigkeit des Lastwagens und die Position des Vorhangs werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des Vorhangs in seiner Sicht eingeschränkt gewesen ist (vgl. S. 17 hiernach).