Gemäss Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS müsse der Fahrzeuglenker bei einer Augenhöhe von 0.75m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises (180 Grad) von 12.00 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Abgesehen von der Sichtfeldeinschränkung durch die Seitenvorhänge habe sich der Anhängerzug in vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand befunden. Wie weit der ca. 20 cm nach vorne gezogene Seitenvorhang die Sicht des Fahrers beeinflusst und somit direkten Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt habe, könne nicht beurteilt werden.