Es ist schliesslich auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte, hätte er im entscheidenden Moment aus dem linken Seitenfenster geschaut, das Mädchen hätte sehen können. Bestritten und daher (auch) im oberinstanzlichen Verfahren zu überprüfen ist, ob der Vorhang im Lastwagen die Sicht des Beschuldigten nach links eingeschränkt und damit eine Auswirkung auf das Unfallgeschehen hatte sowie, ob der Beschuldigte beim Abbiegemanöver, namentlich beim Überqueren des Trottoirs, die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet hat.