6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Hierfür kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 207 f.). Es ist schliesslich auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte, hätte er im entscheidenden Moment aus dem linken Seitenfenster geschaut, das Mädchen hätte sehen können.