Es sei damit sehr wohl wesentlich, dass das Fahrrad zügig und verbotenerweise auf dem Trottoir gefahren sei, zumal alles andere für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Der letzte Blick aus dem linken Seitenfenster habe nicht gefehlt, er sei einfach nicht dorthin, wo die Vorinstanz ihn hätte haben wollen (pag. 274 ff.). 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt