Wesentlich sei, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit darauf richte, ob sich in seinem Fahrbereich ein Hindernis befinde. Das Bundesgericht habe sodann noch auf den Vertrauensgrundsatz verwiesen und festgehalten, dass der damalige Beschwerdeführer die Kreuzung langsam befahren habe. Es sei nicht zulässig, daraus zu schliessen, dass der Fehler eines anderen frühzeitiger hätte erkannt werden können. Dies bringe auch die vorliegende Problematik auf den Punkt. Natürlich hätte der Beschuldigte die Fahrradfahrerin sehen können. Er sei aber in einem grossen Lastwagen unterwegs gewesen.