Das Bundesgericht habe zwei ähnliche Fälle beurteilt (BGE 122 IV 225, BGE 127 IV 34). Es habe festgehalten, dass einem Fahrzeugführer für bestimmte Vorgänge eine geringere Aufmerksamkeit abverlangt werden könne. So müsse gerade der Fahrer eines schweren Sattelschleppers seine Aufmerksamkeit auf den Querverkehr richten und könne das verkehrswidrige Verhalten eines Dritten nur beschränkt wahrnehmen. Wesentlich sei, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit darauf richte, ob sich in seinem Fahrbereich ein Hindernis befinde.