Sie sei für ihre Grösse und ihr Alter wirklich sehr schnell unterwegs gewesen. Es sei eine Rechtsfrage, ob der Beschuldigte noch darauf hätte achten müssen, ob von oben her bzw. von links auf dem Trottoir ein sich rasch näherndes Fahrrad komme. Es sei physikalisch völlig unbestritten, dass solches auch für den Beschuldigten möglich gewesen wäre. Es sei logisch, dass auch er, wenn er im entscheidenden Moment aus dem Fenster gesehen hätte, das Mädchen hätte sehen können. Die Frage sei aber, ob von ihm erwartet werden dürfe, dass er dorthin hätte sehen müssen. Das Bundesgericht habe zwei ähnliche Fälle beurteilt (BGE 122 IV 225, BGE 127 IV 34).