Ein erster Punkt sei der Vorhang in der Fahrerkabine. Es müsse in dubio davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse des Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen seien. Entscheidend sei heute die allfällige Sorgfaltspflichtverletzung beim Abbiegen. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte die Fahrradfahrerin hätte sehen können und müssen. In der vorliegenden Animation sei ersichtlich, dass die Fahrradfahrerin von hinten her angefahren gekommen und jeweils im toten Winkel gewesen sei, so dass der Beschuldigte sie nicht habe sehen können. Bei 3.946 Sekunden sehe man den Anfang vom Abbiegemanöver.