Heikel sei der Punkt, ob der Beschuldigte bei dem Abbiegemanöver die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet habe oder nicht. Sorgfaltswidrig sei eine Handlung dann, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Umstände, ihrer Kenntnisse sowie Fähigkeiten die Gefährdung hätte erkennen können und müssen. Hinzu komme, dass die Grenze des erlaubten Risikos überschritten sein müsse. Der Taterfolg müsse sodann auch vermeidbar gewesen sein, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit genüge, dass der Erfolg ausgeblieben wäre. Ein erster Punkt sei der Vorhang in der Fahrerkabine.