8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Vorab ist anzumerken, dass die Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überwiegend rechtliche Ausführungen machte. Dennoch sind ihre Vorbringen, der besseren Übersicht halber, bereits an dieser Stelle aufzuführen und später (vgl. Ziff. 12 hiernach) darauf zu verweisen. Fürsprecher B.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt bis auf ein paar juristische Würdigungen unbestritten sei. Heikel sei der Punkt, ob der Beschuldigte bei dem Abbiegemanöver die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet habe oder nicht.