In pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beachtete der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht der vorschriftsgemässen Ausrüstung seines Anhängerzuges nicht, indem er den an der fahrerseitigen Seitenscheibe angebrachten Vorhang zu weit nach vorne gezogen hatte. Dadurch verletzte er die Bestimmungen, dass er bei einer Augenhöhe von 0,75m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0m Radius die Fahrbahn frei überblicken können muss sowie dass an, vor oder hinter den Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, keine Gegenstände angebracht werden dürfen, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen können (Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS).