Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 18. Juni 2019 (pag. 167 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) begangen am 21.11.2018 in D.________, E.________(Strasse), z.N. von I.________, geb. .________, durch folgendes Vorgehen: