und teilte mit, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2020 vollumfänglich angefochten werde. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 240 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 243 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 15. Oktober 2020 statt (pag. 261 ff.).