Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 201 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 (PEN 2019 530) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor- instanz) vom 5. Februar 2020 (pag. 197.1 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) der fahrlässigen Tötung, begangen am 21. November 2018 in D.________, E.________ (Strasse), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3'600.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren), verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'635.50 zur Bezahlung auferlegt. 2. Berufung Gegen das besagte Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an (pag. 199). Die schriftli- che Urteilsbegründung wurde am 28. April 2020 erstellt (pag. 203 ff.) und dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 29. April 2020 zugestellt (pag. 233). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte sodann form- und fristgerecht die Beru- fung (pag. 237 f.) und teilte mit, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2020 vollumfänglich angefochten werde. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 240 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 243 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 15. Oktober 2020 statt (pag. 261 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2020 wur- de über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, da- tierend vom 1. Oktober 2020, eingeholt (pag. 259). Ferner wurden der Beschuldigte und der Zeuge C.________ in der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 263 ff.). 4. Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 278; Hervorhebungen im Original): I. A.________, von F.________, G.________ (Strasse), H.________, sei frei zu sprechen 2 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 21.11.2018 in D.________, zN von I.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferle- gung der Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz an den Staat. II. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefoch- ten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 18. Juni 2019 (pag. 167 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) begangen am 21.11.2018 in D.________, E.________(Strasse), z.N. von I.________, geb. .________, durch folgendes Vorgehen: A.________ befuhr mit einem schweren Lastwagen-Anhängerzug (Lastwagen J.________ mit den Kontrollschildern .________ und Sachentransportanhänger K.________ mit den Kontrollschildern .________) der L.________ (Firma) von M.________ herkommend die N.________ Richtung D.________ mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h. In der Absicht, links auf das Gelände der Firma O.________ einzubiegen, tätigte er auf dessen Höhe den linken Richtungsblinker, verlangsam- te seine Fahrt auf ca. 15 km/h und liess vorerst die auf der Gegenfahrbahn sich nähernden Fahrzeu- ge, die nach links in Richtung Bahnhof D.________ abbiegen wollten, passieren. Darauf holte er nach rechts aus, um mit seinem Anhängerzug die dortige Mittelinsel mit genügend Abstand umfahren zu können. Nach beidseitig getätigten Kontrollblicken setzte er seine Fahrt mit ca. 13 km/h in Richtung Firmengelände fort. Als er die Gegenfahrbahn überquerte und mit der Lenkachse das angrenzende Trottoir befuhr, erfasste er I.________, welche mit ihrem Fahrrad P.________ von ihrem Domizil am Q.________ (Weg) herkommend auf dem Trottoir Richtung D.________ fuhr. Durch die Kollision kam I.________ zu Fall, geriet unter die zweite Lenkachse des Lastwagens und wurde einige Meter mitge- schleift. A.________ bremste bis zum Stillstand ab, stieg aus der Führerkabine aus, hielt Nachschau und setzte anschliessend seinen Lastwagen etwas zurück, um die Radfahrerin befreien zu können. Aufgrund der erlittenen Verletzungen verstarb I.________ noch auf der Unfallstelle. 3 In pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beachtete der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht der vorschriftsgemässen Ausrüstung seines Anhängerzuges nicht, indem er den an der fahrerseitigen Seitenscheibe angebrachten Vorhang zu weit nach vorne gezogen hatte. Dadurch verletzte er die Be- stimmungen, dass er bei einer Augenhöhe von 0,75m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkrei- ses von 12,0m Radius die Fahrbahn frei überblicken können muss sowie dass an, vor oder hinter den Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, keine Gegenstände angebracht werden dürfen, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen können (Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS). Dies schränkte sein Sichtfeld insbesondere in die Richtung, von welcher I.________ herkam, ein. Ausserdem brachte der ortskundige Beschuldigte beim Überqueren des Trottoirs nicht die gebotene Aufmerksamkeit auf. Dies alles führte dazu, dass er während seines Abbiegemanövers die auf dem Trottoir fahrende Fahr- radfahrerin nicht resp. nicht rechtzeitig wahrnahm. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Schluss (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 218 f.): A.________ befuhr am 21.11.2018 mit dem Lastwagen .________ inkl. Anhänger von M.________ herkommend die N.________ Richtung D.________ mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h. Die Strasse hat an der entscheidenden Stelle ein Gefälle von 5 %. Er fuhr dabei am Q.________ vorbei, aus welchem das spätere Unfallopfer, †I.________, ebenfalls auf die N.________ einbog, wo sie in der Folge, zeitlich etwas versetzt, in gleicher Richtung wie der Lastwagen auf dem linken Trottoir mit dem Fahrrad relativ zügig (genaue Geschwindigkeit steht nicht fest) Richtung Kreisel fuhr. A.________ seinerseits verlangsamte in der Anfahrt auf die O.________-Einfahrt seine Geschwindig- keit. Auf der Höhe des Firmengeländes der O.________ AG betätigte A.________ den linken Rich- tungsblinker, verlangsamte seine Fahrt auf ca. 15-13 km/h und liess vorerst die sich auf der Gegen- fahrbahn nähernden Fahrzeuge, die nach links in Richtung Bahnhof D.________ abbiegen wollten, passieren, weil er die dortige Verkehrsfläche für sein Abbiegemanöver brauchte. Anschliessend be- gann er, nach rechts auszuholen, damit er die Mittelinsel ohne diese zu touchieren umfahren bzw. in die O.________-Einfahrt einfahren konnte. A.________ tätigte mehrere Kontrollblicke, zuerst in den rechten Seitenspiegel, dann durch das rechte Seitenfenster, Innenspiegel, Blick auf den Gegenver- kehr sowie in den linken Seitenspiegel und auch durch das linke Seitenfenster. Es ist durchaus glaub- haft, dass er mehrere Kontrollblicke machte. Schliesslich, als die Gegenfahrbahn frei war, begann er ohne anzuhalten das eigentliche Abbiegemanöver. Dabei konzentrierte er sich darauf, die Mittelinsel nicht zu touchieren und die Einfahrt korrekt zu befahren. Mit Sicherheit hat er, wie er geltend machte, weitere Kontrollblicke getätigt. Nie aber hat er in seinen Aussagen einen „letzten“ Seitenblick vor dem Befahren des Trottoirs erwähnt. Erst als er sich bereits im Bereich des Einfahrtstores befand, folgte wieder ein Blick in den linken Seitenspiegel, wo er dann das bereits am Boden liegende Mädchen und dessen Fahrrad feststellte. Beim Überqueren des Trottoirs kollidierte A.________ mit †I.________, welche, nach der Kollision im Bereich der ersten Lenkachse, stürzte und von der zweiten Lenkachse überfahren und ein kurzes Stück mitgeschleift wurde. †I.________ verstarb auf Grund der beim Unfall erlittenen schweren Kopf- verletzungen noch vor Ort. A.________ begann das konkrete Abbiegemanöver bei einer Geschwin- digkeit von ca. 13 km/h; im Kollisionszeitpunkt betrug die Geschwindigkeit seines Lastwagens noch ca. 8 km/h. †I.________ dürfte angesichts der Aussagen des Zeugen C.________ mit recht zügiger Geschwindigkeit mit dem Fahrrad auf dem Trottoir unterwegs gewesen sein. 4 Das Beweisverfahren hat bestätigt, dass am Lastwagen von A.________ auf der linken Seite, der Fahrerseite, ein Vorhang montiert war. Dieser war nach hinten geschoben und von hinten gesehen, bei 20cm fixiert (pag. 69). Das Gericht geht gestützt auf seine Ortskenntnisse (Linkskurve am fragli- chen Ort) sowie mit Blick auf die Fotos von pag. 65 davon aus, dass A.________ in der entscheiden- den Phase, d.h. beim Beginn des eigentlichen Abbiegemanövers (nach seinen Worten), mithin vor dem Befahren der Gegenfahrbahn, das Trottoir links von ihm genügend weit nach hinten mit seinem Weitwinkelspiegel überblicken konnte, sogar noch in beinahe aufrechter Position. Nachdem nun aber zusätzlich der bei der Ausfahrt T.________(Strasse) wartende Zeuge C.________ das sich von oben nähernde Mädchen auf dem Velo unter dem Lastwagen hindurch unmittelbar vor der Kollision sehen konnte, muss das auch für A.________ bei einem (weiteren) Blick durch das linke Seitenfenster vor dem eigentlichen Befahren des Trottoirs möglich gewesen sein. D.h. für das Gericht, dass †I.________ für A.________ in der entscheidenden Phase mit einem Kontrollblick durch das linke Seitenfenster sichtbar gewesen wäre. Einen solchen Blick hat er in keiner seinen Aussagen erwähnt. Ein solcher Seitenblick blieb offensichtlich aus. Da sich gemäss UTD nicht abschliessend klären lässt, ob der effektiv vorhandene Seitenvorhang die Sicht und Wahrnehmung von A.________ allenfalls verändert haben könnte, wird diese Frage hier offen gelassen. Dass der Vorhang den Rundumblick leicht einschränken kann, ist offensichtlich; dass dies hier entscheidend war, lässt sich mit dem vorliegenden Beweisergebnis aber nicht nachweisen. 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Vorab ist anzumerken, dass die Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überwiegend rechtliche Ausführungen machte. Dennoch sind ih- re Vorbringen, der besseren Übersicht halber, bereits an dieser Stelle aufzuführen und später (vgl. Ziff. 12 hiernach) darauf zu verweisen. Fürsprecher B.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt bis auf ein paar juristische Würdi- gungen unbestritten sei. Heikel sei der Punkt, ob der Beschuldigte bei dem Abbie- gemanöver die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet habe oder nicht. Sorgfalts- widrig sei eine Handlung dann, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Um- stände, ihrer Kenntnisse sowie Fähigkeiten die Gefährdung hätte erkennen können und müssen. Hinzu komme, dass die Grenze des erlaubten Risikos überschritten sein müsse. Der Taterfolg müsse sodann auch vermeidbar gewesen sein, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit genüge, dass der Erfolg ausgeblieben wäre. Ein erster Punkt sei der Vorhang in der Fahrerkabine. Es müsse in dubio davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse des Beschuldigten nicht einge- schränkt gewesen seien. Entscheidend sei heute die allfällige Sorgfaltspflichtverlet- zung beim Abbiegen. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte die Fahrradfah- rerin hätte sehen können und müssen. In der vorliegenden Animation sei ersicht- lich, dass die Fahrradfahrerin von hinten her angefahren gekommen und jeweils im toten Winkel gewesen sei, so dass der Beschuldigte sie nicht habe sehen können. Bei 3.946 Sekunden sehe man den Anfang vom Abbiegemanöver. Dabei seien das Trottoir, die zu befahrende Spur, die linke Spur der O.________-Einfahrt und auch der Fussgängerstreifen frei gewesen. Im Weitwinkelspiegel hätte man vermutlich das Fahrrad erkennen können. Dieser Spiegel diene aber vor allem der Erkennung von Gegenständen, welche sich nah am Fahrzeug befinden würden. In die Ferne 5 verzerre das Bild extrem. Wichtig sei, auf was der Beschuldigte habe achten müs- sen. Er habe zunächst zwei Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn passieren lassen, weil sein Fahrzeug diesen Platz für das Abbiegen benötigt habe. Dann habe er nach links und rechts geschaut, ob niemand um das Fahrzeug herum sei. Unfälle mit Lastwagen würden sich bekanntlich häufig deshalb ereignen, weil Fahrzeuge oder Fussgänger zu nah an den Lastwagen seien. Darauf sei folglich besondere Aufmerksamkeit zu richten. Dann hätten die normalen Kontrollblicke gefolgt. Der Beschuldigte habe auch auf den Zeugen C.________ achten müssen, zumal sich dieser verkehrsregelwidrig hätte verhalten können. Sodann habe er ein besonderes Augenmerk auf die Einfahrt der O.________, auf den Gegenverkehr, auf das Trot- toir und die Umfahrung der Insel richten müssen. Der Beschuldigte habe die Kreu- zung vorsichtig mit ca. 13 km/h befahren. Im Kollisionszeitpunkt seien dies noch etwa 8 km/h gewesen. Die Fahrradfahrerin habe sich, wie der Zeuge C.________ ausgesagt habe, hingegen rasch bewegt. Sie sei für ihre Grösse und ihr Alter wirk- lich sehr schnell unterwegs gewesen. Es sei eine Rechtsfrage, ob der Beschuldigte noch darauf hätte achten müssen, ob von oben her bzw. von links auf dem Trottoir ein sich rasch näherndes Fahrrad komme. Es sei physikalisch völlig unbestritten, dass solches auch für den Beschuldigten möglich gewesen wäre. Es sei logisch, dass auch er, wenn er im entscheidenden Moment aus dem Fenster gesehen hät- te, das Mädchen hätte sehen können. Die Frage sei aber, ob von ihm erwartet werden dürfe, dass er dorthin hätte sehen müssen. Das Bundesgericht habe zwei ähnliche Fälle beurteilt (BGE 122 IV 225, BGE 127 IV 34). Es habe festgehalten, dass einem Fahrzeugführer für bestimmte Vorgänge eine geringere Aufmerksam- keit abverlangt werden könne. So müsse gerade der Fahrer eines schweren Sattel- schleppers seine Aufmerksamkeit auf den Querverkehr richten und könne das ver- kehrswidrige Verhalten eines Dritten nur beschränkt wahrnehmen. Wesentlich sei, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit darauf richte, ob sich in seinem Fahrbereich ein Hindernis befinde. Das Bundesgericht habe sodann noch auf den Vertrauens- grundsatz verwiesen und festgehalten, dass der damalige Beschwerdeführer die Kreuzung langsam befahren habe. Es sei nicht zulässig, daraus zu schliessen, dass der Fehler eines anderen frühzeitiger hätte erkannt werden können. Dies bringe auch die vorliegende Problematik auf den Punkt. Natürlich hätte der Be- schuldigte die Fahrradfahrerin sehen können. Er sei aber in einem grossen Last- wagen unterwegs gewesen. Aufgrund des Gewichts und der Länge habe er auf den Querverkehr schauen müssen und sei langsam gefahren. Nach Auffassung der Verteidigung sei er nicht verpflichtet gewesen, noch zu prüfen, ob sich auf dem Trottoir ein Fahrrad nähere. Schliesslich seien Fussgänger im Schritttempo unter- wegs und auch ein anderes fahrbares Gerät von Kindern wäre nicht so schnell un- terwegs gewesen. Es sei damit sehr wohl wesentlich, dass das Fahrrad zügig und verbotenerweise auf dem Trottoir gefahren sei, zumal alles andere für den Be- schuldigten erkennbar gewesen wäre. Der letzte Blick aus dem linken Seitenfenster habe nicht gefehlt, er sei einfach nicht dorthin, wo die Vorinstanz ihn hätte haben wollen (pag. 274 ff.). 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt 6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Hierfür kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 207 f.). Es ist schliesslich auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte, hätte er im entscheidenden Moment aus dem linken Seitenfens- ter geschaut, das Mädchen hätte sehen können. Bestritten und daher (auch) im oberinstanzlichen Verfahren zu überprüfen ist, ob der Vorhang im Lastwagen die Sicht des Beschuldigten nach links eingeschränkt und damit eine Auswirkung auf das Unfallgeschehen hatte sowie, ob der Beschul- digte beim Abbiegemanöver, namentlich beim Überqueren des Trottoirs, die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet hat. 10. Beweismittel 10.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und gab diese richtig zusammengefasst wieder. Darauf kann vorweg verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 208 ff.). Die vorlie- genden objektiven Beweismittel werden dennoch kurz aufgeführt und, soweit not- wendig, bereits an dieser Stelle gewürdigt. Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts folgende objek- tive Beweismittel vor: Anzeigerapport vom 17. Januar 2019 (pag. 2 ff.): Dem Beschuldigten wird durch die Polizei eine fahrlässige Tötung, evtl. das Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Anhängerzuges durch Sichtfeldein- schränkung durch die Seitenscheibe (Vorhang links nach vorne gezogen) und un- genügende Aufmerksamkeit auf den übrigen Verkehr (Fahrrad auf Trottoir) beim Linksabbiegen als Lenker eines schweren Anhängerzuges, begangen am 21. No- vember 2018 um ca. 13.45 Uhr in D.________, E.________(Strasse), vorgeworfen. Die Unfallstelle befindet sich gemäss Unfallaufnahmeprotokoll auf dem Trottoir (pag. 5). Das Verkehrsaufkommen war normal, die Witterung bedeckt, der Stras- senzustand trocken. Dem Unfallaufnahmeprotokoll kann zum kritischen Moment u.a. folgendes entnommen werden (pag. 6): B (der Beschuldigte) habe nach den beidseitig getätigten Kontrollblicken in den Seitenspiegeln die Fahrt mit ca. 13 km/h in Richtung Firmengelände fortgesetzt. Dabei habe B die Gegenfahrbahn passiert und sei mit der ersten Lenkachse auf das Trottoir gefahren. Die auf dem Trottoir herannahende Radfahrerin sei in der Folge frontal im Bereich der Lenkachsen ge- gen die linke Fahrzeugseite von B geprallt. Durch diesen Zusammenprall sei die Radfahrerin zu Boden gestürzt und unter das Rad der zweiten Lenkachse geraten. G (die Radfahrerin) sei vom Anhängerzug noch wenige Meter mitgeschleift worden. B habe durch einen erneuten Blick in den linken Seitenspiegel bemerkt, dass sich G im Bereich des Anhängerzugs befunden habe und habe umgehend eine Voll- bremsung bis zum Stillstand eingeleitet. Die Fahrradfahrerin befand sich laut Un- fallaufnahmeprotokoll auf einer Freizeit/Einkaufsfahrt (pag. 11). Die Schilderungen 7 im Anzeigerapport geben den äusseren Ablauf des Unfalls wieder und sind grundsätzlich unbestritten. Berichtsrapport vom 5. Dezember 2019 (pag. 28 ff.): Im Berichtsrapport wird der technische Zustand des Lastwagens und des Anhän- gers beurteilt. Es wird festgehalten, dass beim Lastwagen fahrerseitig der Seiten- vorhang nach vorne gezogen und fixiert worden ist. Dadurch sei der Sichtwinkel für den Chauffeur eingeschränkt. Gemäss Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS müsse der Fahr- zeuglenker bei einer Augenhöhe von 0.75m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises (180 Grad) von 12.00 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Abgesehen von der Sichtfeldeinschrän- kung durch die Seitenvorhänge habe sich der Anhängerzug in vorschriftsgemäs- sem und betriebssicheren Zustand befunden. Wie weit der ca. 20 cm nach vorne gezogene Seitenvorhang die Sicht des Fahrers beeinflusst und somit direkten Ein- fluss auf das Unfallgeschehen gehabt habe, könne nicht beurteilt werden. Der Auswertung des Fahrtenschreibers ist sodann zu entnehmen, dass die Ge- schwindigkeit des Lastwagens bei Beginn des Abbiegemanövers 13 km/h, diejeni- ge im Kollisionszeitpunkt 8 km/h betragen haben dürfte (pag. 32). Die Geschwin- digkeit des Lastwagens und die Position des Vorhangs werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des Vorhangs in seiner Sicht eingeschränkt gewesen ist (vgl. S. 17 hiernach). Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 21. November 2018 (pag. 36 ff.): Der UTD hat den Unfall mit dem betroffenen Lastwagen in nachvollziehbarer Weise nachgestellt und zahlreiche Fotos erstellt. In der Dokumentation wird festgehalten, dass eine technische Ursache oder andere äussere Einflüsse, welche zum Unfal- lereignis geführt haben könnten, nach dem Ermessen der Experten ausgeschlos- sen werden könnten. Aufgrund des Unfallablaufs stelle sich die Frage, weshalb †I.________ nicht verzögert gebremst habe, um die Kollision zu verhindern, zumal der Anhängerzug aus ihrer Fahrtrichtung immer sichtbar gewesen sei. Inwiefern der ca. 20 cm vorgezogene Vorhang in der Fahrerkabine einen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die polizeilichen Vermessungen und Nachstellungen sowie die umfangreiche Foto- dokumentation ergeben ein klares Bild der Örtlichkeiten und des erfolgten Abbie- gemanövers. So ist etwa auf dem Orthofoto/Kartenausschnitt auf pag. 37 klar ein- gezeichnet, wo der Beschuldigte (a) sein Abbiegemanöver startete, wo es genau zur Kollision gekommen ist und wo das Mädchen auf die N.________ gelangte (vgl. auch pag. 38 und 45, auf welchen das nur 125 m vom Unfallort entfernte Domizil des Mädchens [k] abgebildet ist). Deutlich erkennbar ist etwa auf pag. 39, dass die N.________ im Bereich der Einfahrt bzw. kurz vorher eine Kurve nach links macht. Am Ende dieser Kurve befindet sich die vom Beschuldigten umfahrene Mittelinsel (pag. 40 ff.). Die Fotos auf pag. 46 und 47 zeigen, was das Mädchen in seiner An- fahrt auf dem Trottoir sehen konnte; der Lastwagen wäre kaum zu übersehen. Pag. 42, 49 und 50 zeigen sodann die Endposition des Lastwagens, wobei die Kollision (c) bereits auf dem Trottoir-Abschnitt stattgefunden hat (pag. 41 f.). Im Rahmen der Erklärungen zu Beginn der Dokumentation wird u.a. ausgeführt, dass das Mädchen 8 mit dem ersten Rad der linksseitigen ersten Lenkachse des Lastwagens kollidiert, unter das zweite Rad geraten und infolgedessen einige Meter mitgeschleift worden sei. Auf pag. 43 und 44 ist eine blutige Schleifspur zu erkennen. Sodann sind am linken Vorderrad der ersten Lenkachse Kontaktspuren vom Vorderrad des Fahrra- des von †I.________ zu erkennen (pag. 53). Auf dem Hinterrad der vorderen Lenkachse fanden sich demgegenüber biologische Spuren (Blut und Gewebe; pag. 52). Auf den Fotos pag. 55 ff. sind verschiedene Aufnahmen des besagten Fahrra- des und der Bekleidung des Mädchens zu sehen. Die Fotos auf pag. 65 zeigen die Sichtverhältnisse des Beschuldigten bei der Anfahrt bzw. Umfahrung der besagten Mittelinsel, pag. 64 zeigt den Blick in den Seitenspiegel bei Endposition des Last- wagens. Das Foto auf pag. 67 wiederum zeigt, welcher Bereich für den Beschuldig- ten mit einem Blick aus dem linken Seitenfenster – trotz Kurve – sichtbar gewesen wäre, als er mit einem Teil der Fahrerkabine bereits über dem Rand des Trottoirs war. Hier ist erkennbar, dass mit einem Blick aus dem linken Seitenfenster fast die ganze Strecke bis zur Kurve sichtbar ist. Schliesslich zeigen die Fotos auf pag. 69 und 70 den zur Diskussion stehenden Vorhang beim linken Seitenfenster sowie die Sichtverhältnisse des Chauffeurs je nach angenommener Sitzposition (nachge- stellt). Berichtsrapport vom 28. November 2018 (pag. 71 f.): Dem Berichtsrapport vom 28. November 2018 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sich das Fahrzeug des Mädchens zum Unfallzeitpunkt in einem betriebssiche- ren, aber nicht vorschriftsgemässen Zustand (fehlende Rückstrahler an den Peda- len) befand. Der Situationsplan auf pag. 73 zeigt den Unfallort aus der Vogelperspektive, wobei wiederum die Fahrtrichtung der Beteiligten und verschiedene Endpunkte einge- zeichnet sind. Animation (pag. 74 f.): Auf der sich in den Akten befindlichen CD befinden sich zwei Videoanimationen, welche einerseits den Lastwagen des Beschuldigten und andererseits verschiede- ne Varianten des Mädchens auf dem Fahrrad zeigen (mit unterschiedlichen Ge- schwindigkeiten: 30 km/h, 25 km/h und 20 km/h). Den besagten Animationen ist keine Erklärung beigelegt und die Vorinstanz hat sich zu diesem Beweismittel nicht geäussert. Es ergibt sich daraus nicht klar, ob der Beschuldigte bei seiner Anfahrt auf der N.________ das zeitversetzt fahrende Mädchen hätte sehen können. Aller- dings kommt es vor allem auf die Situation am Ende besagter Animationen respek- tive auf das eigentliche Abbiegemanöver und die entscheidende Endphase (Befah- ren des Trottoirs) an. Auch betreffend diese Endphase lassen sich keine konkreten Schlüsse ziehen. Sodann kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Mädchen auf dem Fahrrad von Beginn weg mit gleichbleibender Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, zumal es zunächst noch auf den fragli- chen Streckenabschnitt der N.________ einbiegen musste. Ärztliche Berichte betreffend †I.________: Den Akten sind weiter diverse ärztliche Berichte betreffend †I.________ zu ent- nehmen. So ist dem Bericht zur Legalinspektion vom 22. November 2018 (pag. 78 9 ff.) etwa zu entnehmen, dass sich auf dem Reifen neben dem Kopf des Mädchens Blut und Gewebeantragungen befunden hätten und hinter dem Reifen eine etwa 3 Meter lange Schleifspur aus Blut und Antragungen sichtbar gewesen sei. †I.________ wurde vom Institut für Rechtsmedizin sodann eingehend untersucht (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall vom 3. April 2019; pag. 91 ff.; Rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 8. Februar 2019; pag. 96 ff.). Aus medizinischer Sicht ist klar, dass die schweren Kopfverletzungen (Überrollen des Kopfes) die Todesursache darstellen. Beim Entstehen der Verletzungen hat †I.________ noch gelebt. Es ist von einem Unfalltod auszugehen. Die entspre- chenden Berichte sind detailliert und klar verfasst. Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Protokoll Blutentnahme und ärztliche Untersuchung des Beschuldigten (pag. 111 ff.): Beim Beschuldigten wurden im Unfallzeitpunkt keine Auffälligkeiten festgestellt. Er wurde auf sämtliche bewusstseinsverändernde Stoffe (inkl. Alkohol) negativ getes- tet (pag. 119). Auch gab es keine Hinweise auf fehlenden Schlaf. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln. 10.2 Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von R.________ (als Auskunftsperson, pag. 120) und C.________ (als Auskunftsperson, pag. 121; als Zeuge, pag. 265 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei (pag. 122 ff.), der Staatsanwaltschaft (pag. 127 ff.), der Vorinstanz (pag. 186 ff.) und an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 263 f.; pag. 270 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die bis anhin gemachten Aussagen eingehend und korrekt zu- sammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 211 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 263 ff.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 206 f.). 11.2 Verwertbarkeit der Aussagen Die Aussagen der Auskunftspersonen im Vorverfahren erfolgten nicht parteiöffent- lich, womit sich vorweg die Frage der Verwertbarkeit stellt. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von 10 Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Ohne Konfrontation ist für die Ver- wertbarkeit von Aussagen erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt bzw. diesen bei der Beurteilung des Falls nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfah- ren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). R.________ schilderte den grundsätzlich unbestrittenen Ablauf des Unfalls bzw. die von ihm beobachteten Szenen. Seinen Aussagen kommt damit keine aus- schlaggebende Bedeutung zu, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. C.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren als Zeuge vorgeladen und an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt. Dabei erhielt auch die Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, womit dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten Genüge getan ist. Die im Vor- verfahren gemachten Aussagen sind demnach verwertbar. 11.3 Konkrete Beweiswürdigung Wie in Ziff. 11.2 hiervor bereits angetönt, sind die von R.________ geschilderten Beobachtungen grundsätzlich unbestritten. Es handelt sich bei ihm um einen Mitar- beiter der O.________ AG, welcher am 21. November 2018 Dienst an der Loge hatte. R.________ schilderte gegenüber der Polizei seine am besagten Tag ge- machten Beobachtungen ohne erkennbare Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Er versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu be- lasten oder zu entlasten. Es besteht daher kein Anlass, die (ohnehin unbestritte- nen) Aussagen in Zweifel zu ziehen. R.________ ist bei der Anfahrt des Beschul- digten nichts Spezielles aufgefallen. So schilderte er seine Beobachtungen, wo- nach die Anfahrt des Beschuldigten wie gewohnt erfolgt sei. Der Beschuldigte habe verlangsamt, sei aber immer gefahren bzw. gerollt. Dies würden die Chauffeure so machen, damit sie in der leicht ansteigenden Toreinfahrt nicht halten müssten. R.________ bestätigte, dass der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe. Er selber habe sich kurz abgewandt, um das Tor zu öffnen. Der Beschuldigte sei dann mit langsamer Geschwindigkeit in die Einfahrt abgebogen, da habe er plötz- lich gesehen, wie ca. auf Höhe der Doppelachse des Lastwagens ein Fahrrad ab- geprallt sei. R.________ gab weiter zu Protokoll, dass er bis anhin keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen und das Fahrrad erst beim Abprallen wahrgenommen habe. Die Ausführungen von R.________ lassen darauf schliessen, dass das Fahr- rad für ihn überraschend aufgetaucht ist bzw. er das eigentliche Zufahren des Mädchens nicht beobachten konnte. Zur Geschwindigkeit oder allfällig weiteren Besonderheiten der Zufahrt des Mädchens konnte R.________ demnach keine Angaben machen. Auch hinsichtlich des entscheidenden Abschnitts des Abbiege- manövers (Befahren des Trottoirs) konnte R.________ keine Beobachtungen schildern. Bei der massgebenden Frage, ob sich der Beschuldigte in der entschei- 11 denden Phase (Befahren des Trottoirs) nach links orientiert hat, helfen seine Aus- sagen demnach nicht weiter. Zur eigentlichen Zufahrt des Mädchens konnte C.________ konkretere Angaben machen. Er befand sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite, etwas versetzt beim «kein Vortritt», vor der Auffahrt auf die N.________ (Z1; pag. 37). Auch er bestätigte, dass der Beschuldigte seinen linken Blinker gesetzt und seine Ge- schwindigkeit stark verlangsamt habe. Wesentlich sind seine Hinweise, wonach er (C.________) das herannahende Mädchen bereits vor der Kollision gesehen habe, dieses «recht zügig» gefahren sei und er noch befürchtet habe, dass es nicht rei- che und zu einer Kollision komme (pag. 121). Diese Aussagen wiederholte C.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er etwa zu Protokoll, dass er den Lastwagen habe kommen und gleichzeitig das Kind auf dem Zweirad in Richtung Unterführung habe herunterfahren sehen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass dieses «Schuss» habe (pag. 267, Z. 7 ff.). Es sei ihm der Gedanke gekommen, dass die beiden aufeinandertreffen würden, wenn es so wei- tergehe (pag. 267, Z. 17 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte – als C.________ das Mädchen erblickte – seine Geschwindigkeit bereits verlangsamt und auch den linken Richtungsblinker bereits gesetzt hatte. Ansonsten hätte C.________ kaum ahnen können, dass der Be- schuldigte links abbiegen will und es mit dem herannahenden Mädchen allenfalls zu einer Kollision komme (pag. 121; pag. 269, Z. 7 ff.). C.________ konn- te allerdings nicht mit Sicherheit sagen, wo genau der Lastwagen war, als er (C.________) das Mädchen erstmals sehen konnte. Auf Vorhalt der Fotografien Nr. 29 (pag. 65, Foto unten), Nr. 30 (pag. 66 Foto, unten) und Nr. 31 (pag. 67, Foto un- ten) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wählte er zwar die Foto- grafie Nr. 31 (pag 67, Foto unten), war sich dessen aber nicht ganz sicher («Das ist das, was ich am ehesten in Erinnerung habe, aber einfach schwach. Wenn ich et- was sagen müsste, würde ich Foto Nr. 31 sagen»; pag. 267, Z. 25 ff.). Die besagte Fotografie zeigt den Lastwagen des Beschuldigten, wie er sich mit der Fahrerkabi- ne bereits über dem Rand des Trottoirs befindet bzw. kurz bevor er das Trottoir mit der ersten Lenkachse (fahrerseitig) befährt und anschliessend mit dem Mädchen kollidierte. Es ist allerdings nicht möglich, dass sich der Lastwagen bereits an die- ser Stelle befunden hat. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte das eigentliche Abbiegemanöver noch nicht begonnen hatte bzw. dieses zumindest noch nicht so weit fortgeschritten war, da der Lastwagen mit Anhänger dem beim «kein Vortritt» wartenden C.________ ansonsten die Sicht auf das herannahende Mädchen versperrt hätte und er dieses damit nicht vor dem Unfall hätte sehen kön- nen. C.________ gab vor Ort sodann zu Protokoll, dass er den eigentlichen Unfall unter dem Lastwagen hindurch habe beobachten können (pag. 121). Solches scheint mit Blick auf die Karosserie bzw. die Zusammensetzung des Lastwagens nur schwer nachvollziehbar. C.________ erklärte auf entsprechende Nachfrage an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dann auch, dass ihm dies heute so nicht mehr bewusst sei. Es sei ihm eher so vertraut, dass er erwartet habe, das Kind tauche auf der anderen Lastwagenseite wieder auf (pag. 268, Z. 22 ff.). Die Kollision habe er nicht sehen können (pag. 268, Z. 27 f.). C.________ machte zur eigentlichen Kollision damit unterschiedliche Angaben. Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber um einen vernachlässigbaren Widerspruch, welcher ebenso gut auf ein Missverständnis vor Ort zurückzuführen sein könnte. Letztere 12 Aussagen lassen sich denn auch viel eher mit den zahlreichen Fotografien in der Dokumentation des UTD in Einklang bringen. Von ausschlaggebender Bedeutung sind aber ohnehin die (gleichbleibenden) Aussagen von C.________, wonach er das herannahende Mädchen auf dem Fahrrad bereits vor der Kollision habe sehen können. Im Weiteren machte C.________ auch betreffend die Geschwindigkeit des Mäd- chens konstante Aussagen. So sprach er übereinstimmend von «zügiger» Ge- schwindigkeit bzw. «Schuss» respektive davon, dass das Mädchen nicht langsam gefahren sei (pag. 121; pag. 267, Z. 9 f.; pag. 268, Z. 13 ff.). Er habe es so emp- funden, dass das Mädchen verglichen mit seiner Grösse oder dem Alter relativ «zügig» unterwegs gewesen sei (pag. 268, Z. 15 ff.). Sichere Rückschlüsse auf die effektiv gefahrene Geschwindigkeit lassen sich aus seinen Aussagen noch keine ziehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Geschwindigkeit eines fahrenden bzw. herannahenden Fahrzeugs für die Insassen stehender Fahrzeuge nur schwer ab- schätzbar ist. Dass sich C.________ an Vergleichsgrössen, wie etwa an der Ab- fahrt vom Bantiger, orientierte (pag. 268, Z. 13 ff.), ist daher nachvollziehbar. Die Aussagen von C.________ wiesen nach dem Gesagten einige kleine Wider- sprüche und Unstimmigkeiten auf, welche für das vorliegende Verfahren aber nicht von wesentlicher Bedeutung sind und auch keine berechtigten Zweifel an seinen übrigen Aussagen aufkommen lassen. C.________ schilderte gegenüber der Poli- zei seine am besagten Tag gemachten Beobachtungen und ergänzte diese in de- tailreicher Weise anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Es handelt sich bei ihm um eine neutrale Person, welche am besagten Tag ebenfalls vor Ort war und einen Teil der Geschehnisse von ihrem Fahrzeug aus selbst beobachten konnte. C.________ schilderte diese Geschehensabläufe im Wesentlichen in nachvollziehbarer Weise und versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder zu entlasten. Er hinterfragte auch seine eigenen Aussagen kritisch, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht (pag. 266, Z. 2 ff.; pag. 268, Z. 22 ff.). C.________ gab ferner an, dass er vor Ort nervös und ihm übel gewesen sei bzw. er den «zweiten Teil» (nach dem Anruf an die Polizei) wie in Trance erlebt habe (pag. 266, Z. 2 ff.; pag. 268, Z. 37 ff.). Dies scheint in Anbetracht der Um- stände vor Ort nachvollziehbar. Dass C.________ aufgrund dessen nicht einver- nahmefähig gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. auch pag. 268, Z. 43 f.). Es besteht daher kein Anlass, seine gleichbleibenden Aussagen in Zweifel zu ziehen Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Aussagen des Beschuldigten. Die Aus- sagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sind in sich stimmig und grundsätzlich logisch. So schilderte er etwa, dass er vor der Einfahrt der O.________ AG sehr stark rechts habe ausholen müssen, um die dortige Ver- kehrsinsel zu umfahren. Er habe nach rechts und links geschaut, ob niemand um das Fahrzeug herum gewesen sei und ob auch der Verkehr nicht behindert werde. Er habe sich dann nochmals vergewissert, dass die benötigte Fahrspur frei sei. Während des Einbiegens habe er nochmals die normalen Kontrollblicke (Aussen- spiegel rechts wie auch links, sowie Weitwinkelspiegel) gemacht (pag. 123, Z. 31 ff.). Einen Blick aus dem linken Seitenfenster, bevor er das vor ihm liegende Trot- toir befuhr, erwähnte der Beschuldigte indes nicht. Auf Aufforderung der befragen- den Polizistin schilderte er sodann erneut den Ablauf des Abbiegemanövers, wobei 13 er auch hier keinen letzten Kontrollblick aus dem linken Fenster erwähnte. Er gab an, dass er beim Weiterrollen nochmals nach links auf den Inselrand geschaut ha- be, damit er dort mit seinem Anhänger nichts touchiere. Nach dem Blick auf die In- sel (links) habe er nochmals rechts geschaut und dann das Abbiegemanöver aus- geführt. Als er dann in den linken Innenspiegel geschaut habe, sei er mit der Last- wagenkabine bereits bei der Einfahrt zum Tor gewesen und die zweite Lenkachse sei ungefähr zwischen dem Trottoir und dem Vorplatz gewesen. Da habe er das Mädchen gesehen (pag. 124, Z. 75 ff.). Auffallend an diesen Aussagen ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme in keiner Phase einen kon- kreten Blick aus dem linken Seitenfenster erwähnte und dass die von ihm geschil- derten Kontrollblicke vor bzw. während des Einbiegens und nicht vor dem Be- fahren des Trottoirs (erneut) erfolgten. Der Beschuldigte war sehr bedacht, den entgegenkommenden Verkehr zunächst passieren zu lassen, damit er die Ver- kehrsinsel gefahrlos umfahren konnte. Seine ersten Aussagen lassen vermuten, dass seine überwiegende Aufmerksamkeit auf ebendiese Verkehrshindernisse ge- richtet war. So gab er auch selber an, dass der nächste Blick in den linken Seiten- spiegel – nach Beginn des Abbiegemanövers – erst nach Befahren des Trottoirs er- folgte (nämlich als er mit der Lastwagenkabine bereits bei der Einfahrt zum Tor gewesen sei). In der Folge erwähnte er zwar noch einen «Rundumblick», auch die- sen will er aber vor dem Abbiegen gemacht haben (pag. 124, Z. 91). Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sodann von sich aus erwähnte, dass er in der Kabine Vorhänge habe, seine Sicht aufgrund seines Körperbaus, seiner Blick- technik und des Vorbeugens aber nicht eingeschränkt gewesen sei (pag. 124, Z. 91 ff.). Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar mit etwas anderen Worten, inhaltlich aber grundsätzlich übereinstimmend zu seinen Erstaussagen. Seine Aussagen sind in sich stimmig. Der Beschuldigte erwähnte aber nunmehr erstmals einen Blick aus dem linken Seitenfenster, um das Trottoir zu kontrollieren (pag. 132, Z. 174 f.). Er führte hierzu konkret aus: «Danach kam der Aussenspiegel auf der Fahrerseite. Dabei wird kontrolliert, ob etwas links vom Fahrzeug kommt oder ist. Dabei habe ich insbesondere kontrolliert, dass ich die kleine Insel korrekt umfahre und nicht touchiere. Danach kommt der Blick zwischen dem linken Aussenspiegel und der A-Säule. Diese Kontrolle machte ich, weil sich etwas hinter dem Spiegel hätte verstecken können. Danach kommt der Blick aus dem Seitenfenster der Fahrerseite, dabei wird das Trottoir kontrolliert. Danach kä- me das Abbiegemanöver» (pag. 132, Z. 170 ff.). Bezüglich dieses erstmals er- wähnten fahrerseitigen Blicks aus dem Seitenfenster ist jedoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte selber angab, dass darauf das Abbiegemanöver folge. Er sprach damit von den getätigten Kontrollblicken vor dem Abbiegemanöver. Auffällig ist so- dann auch, dass der Beschuldigte wiederum betonte, seine Aufmerksamkeit sei insbesondere auf die korrekte Umfahrung der Mittelinsel gerichtet gewesen. In der Folge erwähnte er nunmehr auch explizit, dass er bei diesem Abbiegemanöver die Kontrollblicke mindestens zwei Mal gemacht habe (pag. 132, Z. 179 ff.). Auf Frage nach allfälligen Feststellungen antwortete er, dass die Gegenfahrbahn bis auf die erwähnten Fahrzeuge frei gewesen sei, seine Spur auch. Auch auf dem Fahrrad- weg, welcher auf der Seite der Gegenfahrbahn sei und auf dem Trottoir sei nichts gewesen. Er habe daraufhin das Abbiegemanöver gemacht (pag. 132, Z. 184 ff.). 14 Auch diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die entsprechenden Kon- trollblicke im Rahmen des konkreten Linksabbiegens bzw. kurz zuvor erfolgten. Der Beschuldigte ergänzte daraufhin zwar, dass er auch während des Abbiegens die Kontrollblicke gemacht habe, wobei er aber auch nach vorne habe schauen müs- sen, damit er auf der linken Seite der Einfahrt bleibe (pag. 132, Z. 192 ff.). An wel- cher Stelle genau die zweiten Kontrollblicke während des Manövers erfolgt sein sollen (ob etwa kurz vor dem Befahren des Trottoirs), lässt er jedoch offen. Sodann wird durch seine Aussagen erneut verdeutlicht, dass seine Konzentration nach vor- ne (und auf das korrekte Umfahren der Insel) gerichtet war. Ein letzter, entschei- dender Blick aus dem linken Seitenfenster kurz vor dem Befahren des Trottoirs wird jedenfalls vom Beschuldigten auch hier nicht explizit erwähnt. Hingegen beton- te er, dass er genügend Sicht habe, wenn er die auf Bild Nr. 34 (pag. 70) nachge- stellte Position einnehme. Welchen Einfluss das Vorbeugen auf die Sicht effektiv hat, bleibt allerdings unklar. So gab der Beschuldigte zunächst an, dass man sich nach vorne beugen müsse, wenn man in den Aussenspiegel schauen wolle, an- sonsten sehe man nichts (pag. 133, Z. 227). Auf Nachfrage von Rechtsanwalt S.________ präzisiert er allerdings, dass man mit dem Vorbeugen einfach näher am Spiegel sei, die Sache aber genau gleich sehe, egal ob man hinten sitze oder nach vorne gebeugt sei (pag. 133, Z. 236 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Beschuldigte den Vorfall bzw. sein Abbiegemanöver u.a. wie folgt: «Ich habe nach rechts ausge- schwenkt damit ich links hineinfahren kann. Habe geschaut das rechts nichts vor- beikommt. Habe auf die Gegenfahrbahn geschaut, das Trottoir war auch frei. Habe die Innenspiegelkontrolle gemacht und geschaut das ich bei der Insel nichts tou- chiere. Ich habe das Abbiegemanöver fortgesetzt und geschaut das ich rechts nichts erwische und links auch geschaut danach habe ich die Einfahrt angeschaut. Danach habe ich den Rundumblick gemacht. Zuerst habe ich in den rechten Spie- gel danach in den linken Spiegel geschaut und dann war das Mädchen da. Ich war auf dem Trottoirrand und habe in den linken Rückspiegel geschaut und dann war das Mädchen da» (pag. 188, Z. 5 ff.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte zwar von zweifach erfolgten Kontrollbli- cken. Dabei fällt aber auf, dass die ersten Kontrollblicke vor dem Manöver bzw. während des Einbiegens erfolgten. Die zweiten Kontrollblicke bzw. der vom Be- schuldigten geschilderte «Rundumblick» erfolgte, so präzisierte er dies sogleich selber, durch einen Blick in den rechten und den linken Spiegel. Wiederum war von keinem Blick aus dem linken Seitenfenster kurz vor dem Befahren des Trottoirs die Rede. Der Beschuldigte konnte denn auch auf konkrete Nachfrage hin nicht mehr sagen, ob er vor dem Befahren des Trottoirs noch einmal einen Blick aus dem Fenster nach links gemacht oder ob er sich darauf konzentriert habe, die Insel nicht zu touchieren (pag. 188, Z. 22 ff.). Er wusste sodann auch nicht mehr, in welche Fahrtrichtung er vor dem Befahren des Trottoirs geschaut bzw. ob er auf den Pfos- ten der Einfahrt geschaut habe. Schliesslich erklärte der Beschuldigte auf die Fra- ge, ob er aus heutiger Sicht etwas anders machen würde, möglicherweise noch einmal genau schauen; möglicherweise habe er sich zu stark auf das korrekte Um- fahren der Insel konzentriert oder darauf, dass er in der Einfahrt richtig stehe (pag. 188, Z. 36 ff.). 15 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte die damaligen Geschehnisse grundsätzlich übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen. So gab er etwa zu Protokoll, wie er die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge mittels Handzeichen noch durchgelassen habe, daraufhin links geblinkt, die Rundumkontrolle mit den Spiegeln gemacht und dann das Abbiegemanöver un- ter stetiger Kontrolle in die Spiegel und der Fahrbahn fortgesetzt habe (pag. 270, Z. 8 ff.). Er erklärte, dass seine Kontrollblicke auf den Trottoir-Bereich vor der O.________ AG, die Gegenfahrbahn, den Velostreifen, die eigene Fahrbahn, den «Einbieger» von rechts und die Spiegel gerichtet gewesen seien. Letzteres sei auf- grund des toten Winkels fast das Wichtigste (pag. 270, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wiederholte, dass seine Konzentration nach vorne und auf die korrekte Umfahrung der Mittelinsel gerichtet gewesen sei. Er führte hierzu aus, dass man während dem Abbiegemanöver schon den Rundumblick habe, die Einfahrt zur O.________ AG aber relativ schwierig und eng sei. Er habe sich konzentrieren müssen, dass er nichts touchiere und die Mittelinsel korrekt umfahre (pag. 270, Z. 37 ff.). Mit «Rundumblick» meine er alles aus seiner Sicht, also 180 Grad (pag. 271, Z. 1 ff.). Während des Abbiegemanövers habe er sich besonders auf das Trottoir und den Gegenverkehr sowie die rechte Seite geachtet (pag. 271, Z. 20 ff.). Von einem letz- ten Blick aus dem linken Seitenfenster kurz vor dem Befahren des Trottoirs war damit (wiederum) nicht die Rede. Ob er einen solchen Seitenblick tätigte, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (pag. 271, Z. 16 f.). Der Beschuldigte führte weiter zwar aus, dass er das Trottoir kontrolliert und sich niemand darauf befunden habe. Auf konkrete Nachfrage hin erklärte er allerdings, dass sich im «Sichtbereich Richtung Unterführung» nichts auf dem Trottoir befunden habe (pag. 272, Z. 1 ff.) und er gerade zum Fenster hinaus auf das Trottoir geschaut habe, zurück nur im Spiegel. Wenn er den Kopf drehe, sehe er alles andere nicht mehr (pag. 272, Z. 34 ff.). Damit gab der Beschuldigte betreffend das Trottoir selber an, dass seine Auf- merksamkeit lediglich auf den vor ihm liegenden Abschnitt gerichtet war und er den hinter ihm liegenden bzw. parallel verlaufenden linksseitigen Abschnitt, auf wel- chem das Mädchen angefahren kam, nicht mittels Seitenblick kontrollierte. Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass den Akten kei- nerlei Hinweise auf bewusste Falschaussagen seinerseits oder auf Aussagen, wel- che bewusst zu seinem Vorteil gefärbt worden wären, zu entnehmen sind. Im Ge- genteil: Der Beschuldigte schilderte den Ablauf des Unfalls im Wesentlichen kon- stant, klar und detailreich. Er versuchte nicht, das Vorgefallene zu beschönigen oder die Schuld direkt von sich zu weisen bzw. auf das Mädchen abzuwälzen. Er schilderte den Ablauf der Geschehnisse so, wie er sie dazumal erlebt hat. Seine Aussagen zum Vorfall wurden im Laufe des Verfahrens teilweise zwar etwas detail- lierter (vgl. insbesondere die Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Einver- nahme), dies ist aber insofern nachvollziehbar, als die erste Einvernahme bei der Polizei bereits am nächsten Morgen nach dem tragischen Vorfall stattfand und der Schock wohl noch etwas tiefer sass. Es ist sodann auch naheliegend, dass er den Ablauf des Vorfalls weiter analysiert und mit seinem Verteidiger besprochen hat. Nach Ansicht der Kammer besteht kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Glaubhaft sind damit aber auch die ihn belastenden Aussagen. 16 Dass die herannahende †I.________ für den Beschuldigten in der entscheidenden Phase mit einem Kontrollblick durch das linke Seitenfenster sichtbar gewesen wä- re, ist heute nicht mehr bestritten (pag. 275). Hiervon geht auch die Kammer aus. So ist aufgrund der Ortskenntnisse des Beschuldigten (fuhr er besagte Strecke zur O.________ AG mehrfach, sogar mehrmals an diesem Tag; pag. 125, Z. 117 f.; pag. 130, Z. 110 f.; pag. 272, Z. 28 f.) und der vor Ort erstellten Fotografien Nr. 29 bis 31 (pag. 65 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte (insbesondere) in der entscheidenden Phase des Abbiegemanövers das Trottoir links von ihm genügend weit nach hinten überblicken konnte und so das herannahende Mädchen hätte er- kennen können. Hinzu kommt, dass auch der beim «kein Vortritt» wartende C.________ das herannahende Mädchen auf dem Fahrrad sehen konnte und ent- sprechend eine Kollision befürchtete. Wenn C.________ das Mädchen bereits vor der Kollision sehen konnte, so hätte dies auch für den Beschuldigten möglich sein müssen. Dies selbst unter der Annahme, dass das Mädchen zügig gefahren ist und der fragliche Streckenabschnitt ein Gefälle von 5% aufweist. Abschliessend ist festzuhalten, dass am Lastwagen des Beschuldigten auf der Fahrerseite am Fenster (unbestrittenermassen) ein Vorhang montiert war. Dieser war nach hinten geschoben und von hinten gesehen bei 20 cm fixiert (pag. 69 f.). Gemäss Dokumentation des UTD lässt sich nicht abschliessend klären, ob der effektiv vorhandene Seitenvorhang die Sicht und Wahrnehmung des Beschuldigten allenfalls verändert haben könnte (pag. 36; pag. 30). Wie die Vorinstanz richtiger- weise festhielt, ist offensichtlich, dass ein entsprechend arretierter Vorhang den Rundumblick grundsätzlich leicht einschränken kann. Ob dies auch im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Geschehnisse der Fall gewesen ist, lässt sich mit den vorliegenden Beweismitteln aber nicht rechtsgenüglich nachweisen. 11.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet nach dem Gesagten folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte befuhr am 21. November 2018 mit dem Lastwagen .________ mit Anhänger von M.________ herkommend die N.________ Richtung D.________ mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h. Er fuhr dabei am Q.________ vorbei, aus welchem das spätere Unfallopfer, †I.________, ebenfalls auf die N.________ einbog und mit dem Fahrrad in zügiger Geschwindigkeit auf dem Trottoir in die gleiche Richtung wie der Beschuldigte fuhr. Der Beschuldigte war auf dem Weg zur O.________ AG. Auf der Höhe des Firmengeländes der O.________ AG betätigte der Beschuldigte den linken Richtungsblinker, verlang- samte seine Fahrt auf ca. 15-13 km/h und liess vorerst die sich auf der Gegenfahr- bahn nähernden Fahrzeuge, die nach links in Richtung Bahnhof D.________ ab- biegen wollten, passieren, weil er die dortige Verkehrsfläche für sein Abbiege- manöver benötigte. Damit war der vor ihm liegende Strassenabschnitt der N.________ frei. In der Folge begann er, nach rechts auszuholen, damit er die dor- tige Verkehrsinsel ohne zu touchieren umfahren und die Einfahrt der O.________ AG befahren konnte. Der Beschuldigte tätigte bei diesem Abbiegemanöver mehre- re Kontrollblicke, so etwa in den rechten Seitenspiegel, dann durch das rechte Sei- tenfenster, den Innenspiegel, Blick auf den Gegenverkehr sowie in den linken Sei- tenspiegel und wohl auch durch das linke Seitenfenster. Im Rahmen des Abbiege- 17 manövers war der Beschuldigte insbesondere auf die korrekte Umfahrung der Ver- kehrsinsel und die korrekte linksseitige Einfahrt zu der O.________ AG konzen- triert. Einen letzten Seitenblick vor dem Befahren des Trottoirs unterliess er jedoch. Erst als er sich bereits im Bereich des Einfahrtstores befand, folgte ein Blick in den linken Seitenspiegel, wo er dann das bereits am Boden liegende Mädchen und dessen Fahrrad feststellte. †I.________, welche mit zügiger Geschwindigkeit auf dem Trottoir entlang der N.________ fuhr, kollidierte auf dem Trottoir mit der ersten Lenkachse (fahrerseitig) des mit noch ca. 8 km/h fahrenden Lastwagens des Beschuldigten, stürzte und wurde von der zweiten Lenkachse (fahrerseitig) überfahren und ein kurzes Stück mitgeschleift. Sie verstarb aufgrund der beim Unfall erlittenen schweren Kopfverlet- zungen noch vor Ort. †I.________ wäre für den Beschuldigten in der entscheiden- den Phase mit einem Kontrollblick durch das linke Seitenfenster sichtbar gewesen. Ob der effektiv vorhandene und bei ca. 20 cm arretierte Seitenvorhang die Sicht und Wahrnehmung des Beschuldigten allenfalls beeinflusst haben könnte, ist nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbemerkungen Für die oberinstanzlichen (rechtlichen) Vorbringen der Verteidigung kann auf Ziff. 8 hiervor verwiesen werden. Diese werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Ausführungen aufgegriffen. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 220 ff.). Die wichtigsten Punkte sind hier den- noch kurz aufzuführen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff. 13 hiernach). 13. Allgemeine Ausführungen zu Art. 117 StGB Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Im Strassenver- kehr sind dies die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 18 741.01) und der dazu ergangenen Ausführungserlasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter ver- pflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Er- folg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruk- tionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachen- den Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hinter- grund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf un- tersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E.2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem SVG erge- benden Sorgfaltspflichten zu beachten. Nicht relevant sind hierbei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Bestimmungen zur Betriebssicherheit eines Fahr- zeugs (etwa Art. 29 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), zumal vorliegend (so auch erstinstanzlich) nicht als erstellt gilt, dass der Vorhang am fahrerseitigen Fenster des Lastwagens tatsächlich einen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. Eine separate bzw. unabhängig von der fahrlässigen Tötung bestehende Verlet- zung der Bestimmungen zur Betriebssicherheit ist sodann nicht angeklagt. Im Übri- gen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 221 f.): Jeder Führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Einfach ausgedrückt: kommt es zu einer (ungewollten) Kollision, man- gelt es i.d.R. an der konkret nötigen Aufmerksamkeit. Wer nach links abbiegt, ist verpflichtet einzuspu- ren, d.h. sich gegen die Fahrbahnmitte zu halten. Das Manöver ist zügig auszuführen, damit die Fahr- bahn für den Längsverkehr möglichst rasch wieder frei wird. (BSK SVG-MAEDER, Art. 36, N 18). Ist 19 ein Einspuren aufgrund der Grösse des Fahrzeugs nicht möglich, muss beim rechts ausholen beson- dere Vorsicht angewendet werden (Art. 13 Abs. 5 VRV). Das Erfordernis des zügigen Manövers ist zu relativieren, da dennoch auf andere Verkehrsteilnehmer Acht gegeben werden muss, z.B. wenn beim Abbiegen ein Trottoir befahren werden muss. Das Trottoir ist nach Art. 43 Abs. 2 SVG den Fussgän- gern vorbehalten und darf nur ausnahmsweise von Fahrzeugen und Fahrradfahrern befahren werden. Fahrzeuge dürfen beispielsweise ein Trottoir befahren, wenn der Fahrzeuglenker beabsichtigt, auf ei- ne Nebenstrasse zu gelangen. Wer sich auf einem Weg bewegt, der grundsätzlich für andere Ver- kehrsteilnehmer bestimmt ist, muss besonders vorsichtig sein. […] Zu erwähnen bleibt schliesslich der Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG. Dieser bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker darauf vertrauen darf, dass sich jedermann im Verkehr so verhält, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert, noch gefährdet. Diese Grundregel gilt gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten nicht, ebenso nicht, wenn Anzei- chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Misstrauensgrund- satz; Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer selber gegen Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E.4a). 14. Subsumtion 14.1 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (sog. Erfolgsdelikt; SCHWARZENEGGER/GURT, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 117 StGB N 2). †I.________ verstarb gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin aufgrund des Unfalls noch vor Ort (pag. 23; pag. 94). 14.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte beim Abbiegemanöver mit seinem Lastwagen die mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahrende †I.________ übersah, zu Fall brachte und überrollte, wodurch sie schwerste Kopfverletzungen erlitt, welche unmittelbar zu ihrem Tod führten. Hätte der Beschuldigte †I.________ auf dem Trottoir gesehen und das Abbiegemanöver nicht durchgeführt bzw. vor dem Befahren des Trottoirs gewartet, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Damit ist die Handlung des Beschuldigten ohne Weiteres kausal für den Unfall und damit für den Tod von †I.________. 14.3 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Elementar sind im vorliegenden Fall die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten. So muss ein Fahrzeugführer ständig so wachsam sein, dass er all die konkreten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzei- tig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Fahrverhalten wird (nebst den Verkehrsregeln) insbesondere durch das konkrete Fahrgeschehen im Umfeld dik- tiert, in dem sich der Verkehrsteilnehmer gerade befindet (ROTH, Basler Kommen- tar SVG, Art. 31 N 44). Weiter muss etwa beim rechts Ausholen besondere Vor- sicht angewendet werden und Trottoirs dürfen nur unter Berücksichtigung besonde- rer Vorsicht befahren werden, da dieser Weg grundsätzlich Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten ist. Vor dem Einleiten des Abbiegemanövers hat ein Verkehrsteilnehmer die Pflicht, auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Aber auch während des Abbie- gemanövers gilt es die Aufmerksamkeit dem zusätzlich geschaffenen Risiko zu 20 widmen, welches sich durch das Befahren des Trottoirs ergibt. Hierbei ist der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben, ange- sichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzu- setzen (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb m.w.H.). Der Beschuldigte befuhr die N.________ bis hin zur Einfahrt der O.________ AG. Aufgrund seiner regelmässigen Transport- fahrten war ihm bekannt, dass es sich um eine eher schwierige Einfahrt handelt und er aufgrund der Länge seines Lastwagens relativ weit ausholen musste, um die dortige Mittelinsel unfallfrei zu umfahren. Die Kammer verkennt nicht, dass ein Abbiegemanöver an besagter Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Trotz- dem ist die entsprechende Stelle, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht mit Grosskreuzungen zu vergleichen, wie sie in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung oft zur Diskussion stehen. Insofern ist die vorliegend zu beurteilende Verkehrssituation – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht mit denjeni- gen in den Urteilen BGE 122 IV 225 und BGE 127 IV 34 zu vergleichen. Das Bun- desgericht hielt in den entsprechenden Urteilen u.a. fest, dass dem Fahrzeugführer für andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne, wenn er seine Aufmerksamkeit im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten ha- be (BGE 122 IV 225 E. 2.b f.; BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Vorliegend musste der Beschuldigte an einer leicht abfallenden Strasse abbrem- sen, damit er nach einer Kurve ein Abbiegemanöver gegen links durchführen konn- te. Der Beschuldigte musste weiter eine Mittelinsel unfallfrei umfahren und vorweg den Gegenverkehr prüfen, weil er einen Teil dieser Verkehrsfläche für das besagte Abbiegemanöver beanspruchte. Wichtig war auch, dass er aufgrund des Ausholens keine Verkehrsteilnehmer auf seiner Spur oder dem Fussgängerstreifen gefährde- te. Zu prüfen waren ferner der Fahrradstreifen Richtung Unterführung, das Trottoir sowie die rechtsseitige Einfahrt der T.________ (Strasse). Nach Beginn des eigent- lichen Abbiegemanövers musste der Beschuldigte noch ein Trottoir überqueren und in die richtige Einfahrt der O.________ AG einbiegen. Gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass aus seiner Sicht die vor ihm liegende Fahrbahnfläche, nach entsprechender Kommunikation mit zwei entgegenkommenden Fahrzeuglenkern, vor dem Beginn des eigentlichen Abbiegemanövers frei war. Dementsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt von ihm keine spezielle Aufmerksamkeit nach rechts und nach vorne mehr verlangt. Zur Diskussion steht damit noch das Befahren eines Trottoirs (inkl. korrekte Umfah- rung der Mittelinsel) und keine vielbefahrene Querstrasse, wie dies etwa im Urteil BGE 122 IV 225 der Fall war. Sodann herrschte am 21. November 2018 kein über- durchschnittlich hohes Verkehrsaufkommen (vgl. Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C.________ sowie Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 5). Das Wetter war – laut Unfallaufnahmeprotokoll – zwar bedeckt, den Akten lassen sich aber keine Hinweise auf schlechte Sichtverhältnisse entnehmen. Es mag ferner zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir fahrende †I.________ verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregelverletzung, wie sie im Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen werden. Es hätten sich etwa auch ein Jogger, eine Skateboard-Fahrerin oder ein elektrischer Rollstuhl auf dem Trottoir nähern können. Es darf mit Blick auf die da- malige Verkehrssituation also ohne Weiteres erwartet werden, dass der Beschul- digte seine Aufmerksamkeit (auch) auf das besagte Trottoir (und zwar in Richtung 21 Unterführung und zurück in Richtung M.________) richten konnte respektive hätte richten können. Das Befahren des Trottoirs stellt nämlich eine neue potentielle Ge- fährdung im Rahmen des dynamischen Abbiegemanövers dar. Den Beschuldigten traf die Pflicht, der geschaffenen Gefährdung mit entsprechender Vorsicht und höchster Aufmerksamkeit zu begegnen. Bei einer sorgfältigen Kontrolle bzw. einem letzten Blick aus dem linken Seitenfenster hätte der Beschuldigte dann auch †I.________ auf dem Fahrrad gesehen und hätte sein Fahrzeug zur Not bis zum Stillstand abbremsen können bzw. müssen. Dieses Mass an Sorgfalt und Aufmerk- samkeit muss (und darf) dem Beschuldigten ohne Weiteres zugemutet werden. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es habe während der Anfahrt auf der N.________ mehrfach sichttote Winkel gegeben (pag. 191; pag. 274), ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Problematik der sichttoten Winkel in der entschei- denden Phase (Befahren des Trottoirs) nicht relevant war. Darüber hinaus ist nun- mehr auch nicht mehr bestritten, dass das herannahende Mädchen mit einem Blick aus dem linken Seitenfenster im entscheidenden Moment auch für den Beschuldig- ten sichtbar gewesen wäre. Sodann muss der Fahrzeuglenker, nach mehrfach bestätigter Ansicht des Bundesgerichts, ohnehin dafür besorgt sein, dass das sich aus jenem Faktor ergebende Risiko ausgeschaltet wird (beispielhaft etwa BGE 127 IV 34 E. 3b m.w.H.). Der Chauffeur muss sich jedenfalls den aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer (oder allenfalls auch Fuss- gänger) im verdeckten Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahr- manöver beobachtet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker gemäss Bundesgericht nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Si- cherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen auf- grund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Solches ist vorliegend – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – nicht der Fall. Insoweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, er habe nicht damit rechnen müs- sen, dass eine Fahrradfahrerin auf dem Trottoir fahrend entgegenkomme, und sich damit auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG beruft – wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder be- hindert noch gefährdet –, ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich darf ein Fahr- zeugführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgän- ger der Pflicht nach Art. 26 Abs. 1 SVG nachkommen, es sei denn, es bestünden Anzeichen auf ein Fehlverhalten. Um ein mögliches Fehlverhalten überhaupt er- kennen zu können, ist der Fahrzeugführer allerdings zur Aufmerksamkeit verpflich- tet. Er muss grundsätzlich beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten. So muss ein Fahrzeugfahrer – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – etwa Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstrei- fens haben, damit er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Ur- 22 teil des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2.1). Es mag zwar sein, dass †I.________ mit ihrem Fahrrad das Trottoir grundsätzlich nicht hätte befahren dür- fen. Der Beschuldigte hätte sie bei pflichtgemässer Sorgfalt jedoch sehen und ihr Fehlverhalten erkennen können. Unter anderem bei Kindern ist ferner eine beson- dere Vorsicht geboten (Art. 26 Abs. 2 SVG). Sodann wäre es um diese Zeit (kurz vor 14:00 Uhr) problemlos auch möglich gewesen, dass ein Fussgänger, eine Jog- gerin, ein Skateboarder oder ein Kind auf einem anderen fahrbaren Gerät auf be- sagtem Trottoir unterwegs gewesen wäre. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhal- ten hat. Wer, wie der Beschuldigte, einen Fehler beging und damit eine Gefahr re- spektive gefährliche Verkehrslage geschaffen hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.1; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 83 E. 2b). 14.4 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Vorliegend stellt sich ferner die Frage, ob die Handlung des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Fakto- ren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/218 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2). Das Bundes- gericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so beispielsweise bei Fussgängern (BGE 100 IV 279 E. 3d) oder einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn oder etwa einem Metallregal auf der Überholspur (Urteil des Bun- desgerichts 6B_673/2011 vom 20. Dezember 2011). Es hat namentlich auch aus- geführt, dass die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen auch auf Autobahnen nicht so selten sei, als dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben dürfte. So sei auch auf Autobahnen mit Tieren zu rechnen, die sich auf die Fahrbahn verirren oder von vorausfahrenden Fahrzeugen angefahren würden und die Fahrbahn nicht mehr verlassen könnten. Ebenso trete verhältnismässig häufig der Fall ein, dass Ladegut von fahrenden Fahrzeugen herabfalle, oder dass es still- stehende Fahrzeuge habe, die infolge einer Betriebsstörung oder eines Unfalles die Fahrbahn versperrten, ohne dass sie sofort beiseitegeschafft oder durch Siche- rungsmassnahmen für den übrigen Verkehr rechtzeitig und auf genügende Entfer- nung kenntlich gemacht werden könnten. Auch komme es hin und wieder vor, dass ein Verunfallter, z.B. ein gestürzter Motorradfahrer, bewusstlos oder in verletztem Zustand während kürzerer oder längerer Zeit auf der Fahrbahn liegen bleibe (BGE 93 IV 115 E. 2). Dass zuweilen nicht nur Fussgänger (welche i.d.R. langsamer un- terwegs sind), sondern etwa auch Personen auf fahrzeugähnlichen Geräten (ins- besondere Kinder), Jogger, Skateboarder oder elektrische Rollstühle um kurz vor 14:00 Uhr auf Trottoirs unterwegs sind, ist deshalb nicht derart aussergewöhnlich, als dass nicht damit gerechnet werden müsste. 23 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E 4.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †I.________ zu vermeiden, hätte er sich pflichtgemäss verhalten. Hätte er nämlich dem zu überquerenden Trottoir die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, indem er vor dem Befahren einen letzten Sei- tenblick aus dem linken Fenster geworfen hätte, so hätte er das herannahende Mädchen sehen und zur Not den Lastwagen anhalten müssen bzw. können, um ihr den Vortritt zu gewähren. Diesfalls wäre es nicht zur Kollision gekommen. Der tat- bestandsmässige Erfolg – der Tod von †I.________ – wäre demzufolge vermeidbar gewesen. 14.5 Risikozusammenhang Zwischen dem fehlenden letzten Blick aus dem linken Seitenfenster, dem Ent- scheid, das Trottoir zu befahren und dem eingetretenen Geschehensablauf besteht ein Risikozusammenhang. Sorgfaltsgemässes Handeln – was vorliegend einen letzten Blick aus dem linken Seitenfenster vor dem Befahren des Trottoirs bedeutet hätte – wäre nicht nutzlos gewesen. Vielmehr hätten damit die Kollision und der Unfalltod von †I.________ verhindert werden können. Im Weiteren soll dem Täter der Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn sich darin nicht jene Gefahr verwirklicht, welche die verletzte Sorgfaltsnorm zu vermeiden versucht. Art. 31 Abs. 1 SVG ist relativ offen formuliert. So muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann. Erwartet wird demnach, dass ein Fahrzeugführer die konkrete Ver- kehrssituation aufnimmt, verarbeitet und entsprechend rechtzeitig sowie in einer der Situation angepassten Weise reagieren kann. So etwa auf mögliche Gefahren- quellen, sich regelwidrig verhaltende Verkehrsteilnehmer oder unvorsichtige Fuss- gänger (ROTH, a.a.O., Art. 31 N 48 m.w.H.). Die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG erge- bende Pflicht schützt demnach die übrigen Verkehrsteilnehmer, so auch Fussgän- ger und Fahrradfahrer. Indem der Beschuldigte seine ihm obliegenden Pflichten vernachlässigt hat, hat er genau die Gefahr geschaffen, die dann in den Tod von †I.________ umgeschlagen ist. 14.6 Fazit Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte durch ein unvorsichtiges Abbiegemanöver nach links seine Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 225 f.). 24 Der Strafrahmen von Art. 117 StGB reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 16. Tatkomponenten †I.________ starb an den Verletzungen, die ihr durch den Unfall zugefügt wurden. Ihr Tod war unnötig und ist insbesondere für ihre Nächsten äusserst tragisch. Die Missachtung des allerhöchsten geschützten Rechtsguts und die schlimmen Folgen einer Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung. Die Kammer erachtet – wie schon die Vor- instanz – die Sorgfaltspflichtverletzung als gering. Es handelte sich um einen bloss kurzen Moment der Unaufmerksamkeit. Im Rahmen des Abbiegemanövers hat der Beschuldigte das vor ihm liegende Trottoir befahren, ohne mit einem letzten Blick aus dem linken Seitenfenster zu prüfen, ob sich jemand darauf befindet oder eben angefahren kommt. Das Verschulden des Beschuldigten ist gestützt auf das Aus- mass der Sorgfaltspflichtverletzung als leicht zu bezeichnen. Die Art der Tatbege- hung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermindernd aus. Es liegt ein schlichter Fahrfehler vor, eine kurze Unaufmerksamkeit, welche tragische Folgen hatte. Der Umstand, dass er fahrlässig handelte, ist beim Fahrlässigkeitsdelikt ebenfalls neutral zu werten. Das Verschulden des Beschuldigten ist gestützt auf die Tatkomponenten als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 60 Strafeinheiten sind mithin zu bestätigen. 17. Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Sein Verhal- ten im Strassenverkehr war überwiegend tadellos, obwohl er aufgrund seines Be- rufs verhältnismässig viel unterwegs ist (ausgenommen hiervon ist der Vorfall be- treffend die ungenügend gesicherte Ladung). Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. Er ist weiterhin als Chauffeur tätig, verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine familiäre Situation hat sich – gemäss seinen eigenen Aussagen – seit dem Unfall im Jahr 2018 nicht verändert. Der Be- schuldigte befindet sich daher in geordneten privaten Verhältnissen. Die Vorinstanz wies sodann auf die Kooperation des Beschuldigten und auf seine offensichtliche Reue hin. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz als neutral zu werten. 18. Fazit Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Strafe von insgesamt 60 Strafeinhei- ten in Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Strafzumessungsfaktoren als angemessen. 25 19. Strafart / Tagessatzhöhe Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Darüber hinaus geben auch seine persönlichen Verhältnisse keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erken- nen. Es ist demnach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten zu seinen damaligen finanziellen Verhältnissen ab. Sie rechnete mit einem Erwerbseinkommen von ge- rundet CHF 5‘400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie mit einem kleinen Neben- einkommen seiner Ehefrau von ca. CHF 200.00. Mitberücksichtigt wurden familien- interne Unterstützungsleistungen für die Ehefrau und die drei Kinder sowie der pra- xisgemässe Abzug für allgemeine Lebenshaltungskosten. Es resultierte ein abge- rundeter Tagessatz von CHF 60.00. Die Kammer kann sich den Berechnungen der Vorinstanz grundsätzlich anschlies- sen und geht von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten in Höhe von CHF 5'416.00 aus (inkl. 13 Monatslohn; pag. 263, Z. 42 f.; pag. 264, Z. 22 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten verdient zufolge Corona-Pandemie im Moment nicht mit (pag. 264, Z. 1 f.). Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der familiären Un- terstützungspflichten des Beschuldigten sowie eines Pauschalabzugs für allgemei- ne Lebenshaltungskosten ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 20. Vollzug der Strafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände er- sichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb dem Be- schuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probe- zeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 228 f.). Dieses Vorgehen ist ange- sichts der Auswirkungen des Unfalls auch auf den Beschuldigten zutreffend. Ein 26 zusätzlicher «Denkzettel» ist im vorliegenden Fall nicht angebracht. Oberinstanz- lich wäre ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten / Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'635.50 (Gebühren von CHF 4'410.00 und Auslagen von CHF 6'225.50; pag. 170, pag. 198.2) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00, ge- hen deshalb zu seinen Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). VI. Verfügungen 22. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen. 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Tötung, begangen am 21. November 2018 in D.________, E.________(Strasse) und in Anwendung der Art. 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 117 StGB; Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 10'635.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'000.00. II. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 28 Bern, 15. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 24. November 2020) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29