Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'924.10 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'924.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'868.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.___