1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 10'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit festgesetzt auf 2 Jahre. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'046.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: