Daran ändert nichts, dass die Strafe sich im Vergleich zu der von der Vorinstanz verhängten Strafe minimal reduzierte. Dementsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’000.00. 28. Entschädigung Die amtliche Entschädigung richtet sich nach den im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.