27 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt oder unterliegt bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteils des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4).