341). Wie die Überprüfung durch die Kammer ergeben hat, war der Schuldspruch durch die Vorinstanz korrekt. Dieser wird bestätigt. An der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz ist somit nichts zu beanstanden. Auch die Festlegung der Gebühren gibt mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD und Art. 21 Bst. a VKD zu keinen Beanstandungen Anlass.