426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. In erster Instanz wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und folgerichtig zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 391). Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Vertretung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurden auf gesamthaft CHF 9'064.00 bestimmt, bestehend aus Gebühren von CHF 7'200.00 und Auslagen von CHF 1'846.00 (vgl. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341).