26. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 10'000.00; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Der Verzicht auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse ermöglicht die Erhöhung der Anzahl Tagessätze gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, ohne dass das Verschlechterungsverbot verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). V. Kosten und Entschädigung