26 (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Verbindungsstrafe darf maximal ein Fünftel der verhängten Sanktion betragen (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Im vorliegenden Fall kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden. Vor dem vorliegenden Delikt trat der Beschuldigte nicht strafrechtlich in Erscheinung. Seit der Tat im Jahr 2012 sind keine weiteren Straftaten verzeichnet. Dieser lange, deliktsfreie Zeitraum veranschaulicht, dass aus spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit nach einem spürbaren Denkzettel besteht.