25. Verbindungsbusse Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Mit der Verbindungsbusse werden in erster Linie spezialpräventive Zwecke verfolgt. Dem eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gesprochenen und zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter soll in gewissen Fällen ein spürbarer Denkzettel in Form einer Busse verabreicht werden können