Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ernsthafte Indizien, dass er erneut straffällig werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht auch sein Wohlverhalten seit der Tat. Die im Verfahren getätigten Aussagen zum angeblichen Diebstahl durch C.________ ändern an der günstigen Legalprognose nichts. Daher ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).