24. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Vorausgesetzt ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Massgebende Kriterien hierfür sind insbesondere Leumund, Vorstrafen, Tatumstände, Vorleben sowie weitere Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.