296, Z. 7 ff.). Er ist für seine getrenntlebende Ehefrau und seinen Sohn nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet (pag. 296, Z. 3). Gegen ihn bestehen jedoch aus dem Konkursverfahren Verlustscheine in grosser Höhe, er lebt nahe dem Existenzminimum und die Anzahl Tagessätze ist relativ hoch. Es rechtfertigt sich daher von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 auszugehen, keine Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kind zu berücksichtigen, und den Pauschalabzug auf 50% zu erhöhen – genauso wie die Vorinstanz das gemacht hat (pag. 389). Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 50.00.