23. Bestimmung der Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes wird nach dem Nettoeinkommensprinzip festgelegt, wobei die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten Korrekturen erforderlich machen können (BSK StGB-DOLGE, 4. Auflage, Art. 34 N 34). Der Beschuldigte gab an, durch seine Anstellung bei der Bofrost ein festes Bruttoeinkommen von monatlich rund CHF 3'500.00 zu erwirtschaften (pag. 296, Z. 7 ff.).