443). Mit dieser Verfahrensdauer ist das Beschleunigungsgebot verletzt. Dies ergibt sich sowohl bei Betrachtung der gesamten Verfahrensdauer, als auch angesichts der Dauer einzelner Verfahrensstadien. Insbesondere die Zeitdauer des oberinstanzlichen Verfahrens zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Urteil muss als zu lang betrachtet werden. Die Verzögerungen sind dabei weder durch den Aktenumfang gerechtfertigt, noch vom Beschuldigten veranlasst. Jedoch ist nur von einer vergleichsweise geringfügigen Verzögerung auszugehen, die mit einer Strafreduktion abzugelten ist.