Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten am 1. Juni 2018 ein Verfahren eröffnet (pag. 1). Gleichentags erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (pag. 39), der Anfang des Jahres 2019 erledigt war (pag.145).