48 Bst. e aStGB entgegensteht, kann offengelassen werden, da die zeitliche Voraussetzung für eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht erfüllt ist. Der vergleichsweise lange Zeitablauf von rund 9 ½ Jahren seit der Tat kann immerhin im Rahmen der «normalen» Strafzumessung nach Art. 47 aStGB berücksichtigt werden. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Strafreduktion, weil das Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs gemindert ist. Angemessen erscheint eine Reduktion der Strafe um 20 Strafeinheiten. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich ein Strafmass von 240 Strafeinheiten.