Damit ist die in der Praxis ausschlaggebende Zwei- Drittel-Grenze der Verjährungsfrist noch nicht erreicht. Eine Strafmilderung unter dem Titel des Wohlverhaltens scheidet aus diesem Grund von vornherein aus. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass angesichts des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren von Wohlverhalten die Rede sein kann. Die mehrmaligen falschen Bezichtigungen an die Adresse von C.________ haben zumindest rufschädigenden Charakter. Ob dies dem Wohlverhalten i.S.v. Art. 48 Bst.