Als Wohlverhalten gilt in diesem Zusammenhang das Fehlen weiterer Straftaten. Ratio legis der Bestimmung ist es, den Täter zu begünstigen, der während einer längeren Zeit seit dem strafbaren Verhalten sich wieder zur Rechtsordnung bekennt. Die Vorinstanz bejahte ein Wohlverhalten des Beschuldigten während eines Zeitraums von rund 8 Jahren seit dem strafbaren Verhalten und reduzierte gestützt darauf die Strafe um 30 Strafeinheiten. Zwischenzeitlich sind seit der Tat sogar rund 9 ½ Jahre vergangen. Damit ist die in der Praxis ausschlaggebende Zwei- Drittel-Grenze der Verjährungsfrist noch nicht erreicht.