47 aStGB angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für die zwingende Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e aStGB nicht (ganz) erfüllt sind (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 3). Der Strafmilderungsgrund in Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB ist zu berücksichtigen, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 40). Als Wohlverhalten gilt in diesem Zusammenhang das Fehlen weiterer Straftaten.