21. Strafminderungsgründe 21.1 Wohlverhalten und Zeitablauf seit der Tat Gemäss Art. 48 Bst. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der auf dem alten Recht basierenden Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zufolge kann eine Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der «normalen» Strafzumessung i.S.v. Art. 47 aStGB angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für die zwingende Strafmilderung nach Art.